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Gemeinnütziger Verein
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Dominikanische Kinderhilfe e.V.

 

Satzung


§ 1 Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und heißt
Dominikanische Kinderhilfe e.V. (Domki e.V)
Er hat seinen Sitz in Cuxhaven
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist.
1.Förderung der Entwicklungshilfe für die Dominikanische Republik.
2.Förderung des Kulturaustausches zwischen der Dominikanischen Republik und Deutschland.
3.Einrichtung eines Mittagstisches für sozial benachteiligte dominikanische Kinder.
4.Förderung von Schulen und Schulmitteln für dominikanische Kinder.
5.Unterstützung von dominikanischen Ärzten mit Medikamenten, die die sozial benachteiligte
Bevölkerung ohne Honorar behandeln.
6.Sammlung von Geld und Sachspenden für dominikanische Kinder.
7.Sammlung von Verbandsmaterial und medizinischen Geräten.
8.Vermittlung von Patenschaften für dominikanische Kinder.
9.Bekämpfung von Kinderkrankheiten.
10.Bekämpfung von Kindesmissbrauch.
11.Aidsbekämpfung in der Dominikanischen Republik.


Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar / gemeinnützige / mildtätige / Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch


1.Förderung der Entwicklungshilfe für die Dominikanische Republik.
2.Förderung des Kulturaustausches zwischen der Dominikanischen Republik und Deutschland.
3.Einrichtung eines Mittagstisches für sozial benachteiligte dominikanische Kinder.
4.Förderung von Schulen und Schulmitteln für dominikanische Kinder.
5.Bekämpfung von Kinderkrankheiten.
6.Bekämpfung von Kindesmissbrauch.
7.Aidsbekämpfung in der Dominikanischen Republik.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Die Mitgliederversammlung faßt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluß eines Mitglieds beschließen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluß vom Verein.
Der Ausschluß aus dem Verein erfolgt z.B bei Unterschlagung/Veruntreuung von Spenden.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muß 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.

§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.

1. 1.Vorsitzender
2. 2.Vorsitzender
3. 1.Schriftführer
4. 1.Kassenwart

Vorstand im Sinne des § 26BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende.
Jeder von Ihnen ist berechtigt den Verein allein zu vertreten.
Beschlüsse des Vereins werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 6 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an das
Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen UNICEF

das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

Cuxhaven,den 31.03.04

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